Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vorsitzenden des Anbaurats. Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Vorsitzende des Anbaurats sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB vollumfänglich befreit.