Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Zunftmeister und der 2. Zunftmeister. Sie vertreten jeweils einzeln. Über Ausgaben des Vereins bis hin zu einem Betrag von jeweils 500,00 € haben der Zunftmeister und der 2.Zunftmeister Entscheidungsbefugnis. Über Beiträge darüber hinaus entscheidet der erweiterte Vorstand.