Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Bei Verfügungen über Grundstücke und Rechtsgeschäftse mit einem Betrag über 1.000,00 EUR vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.