Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestet aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzende. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, die anderen Vorstandsmitglieder jeweils mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.