Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreter. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht ist dahingehend eingeschränkt, dass zu Grundstücks- und Immobiliengeschäften die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.