Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten jeweils allein. De Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er beim Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 Euro verpflichtet ist, die mehrheitliche Zustimmung des gesamten Vorstands einzuholen, es sei denn die Ausgabe war bereits in einem von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan oder Investitionsplan enthalten.