Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen: Dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und weiteren möglichen Beisitzern. Den Mitgliedern des Vorstands steht jeweils Einzelvertretungsberechtigung zu. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulen und andere dinglichen Rechten ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.