Der Vorstand im Sinne des § 26 besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten einzeln, die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.