Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzende. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.