Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass für die Eingehung finanzieller Verpflichtungen über mehr als 5.000,00 EUR die Ermächtigung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung notwendig ist.