Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern, davon ist einer der Jugendleiter. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 Euro sowie bei Dauerschuldverhältnissen wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000,00 Euro sowie Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.