Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Beisitzer. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmiglieder gemeinsam vertreten.