Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Bei Rechtsgeschäften, durch die der Verein zu Leistungen mit einem Wert bis 1.000, 00 EUR verpflichtet wird, ist jeder von Ihnen allein vertetungsberechtigt; darüber hinaus sind sie nur zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt.