Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits und zum Abschluss von Rechtsgeschäften über mehr als 5.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.