Vertretungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 100,00 EUR belasten, sowie Dienstverträge der Zustimmung des Vereinsausschusses bedürfen. Grundstücksverträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.