Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. und 3. Vorsitzende. Der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500 € die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist.