Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen Verfügungen über Grundstücke und/oder grundstücksgleiche Rechte, sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 7.500,00 EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.