Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden jeweils mit Einzelvertretungsrecht. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von jeweils mehr als 500 Euro sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von jeweils mehr als 1.000 Euro bedürfen sie der Zustimmung des Gesamtvorstandes.