Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und Presseverantwortlichen sowie dem Kassier. Rechtshandlungen, die den Verein zu mehr als 500,00 EUR verpflichten, bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Grundstücksverträge sowie Rechtshandlungen, die den Verein zu mehr als 2000,00 EUR verpflichten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.