Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem vorsitzenden Pastor, dem Gemeindeschriftführer und dem stellvertretenden Gemeindeschriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zum Erwerb und zur Belastung bzw. zur Veräußerung von Grundvermögen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung und des Bezirkskirchenrates (Vorstand des Gesamtvereins) erforderlich.