Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie mindestens ein Stellvertreter, soweit die Mitgliederversammlung die Wahl eines Stellvertreters beschließt. Der Vorsitzende und der/die Stellvertreter sind je einzelvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter ein Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.