Vertretungsberechtigte (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist befugt, weitere Vorstände zu bestellen. Jeweils zwei Vorstandmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam. Für Rechtsgeschäfte, die einen Vermögenswert von 1.000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Sollte diese nicht erzielt werden können, reicht die schriftliche oder über elektronische Medien erteilte Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder.