Vertretungsberechtigte (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der 4. Vorsitzende, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über Euro 1 hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.