| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein hat einen Geschäftsführer, der Vorstand im Sinne von § 26 BGB und einzelvertretungsberechtigt ist. Außerdem hat er einen Geschäftsführer, der im Fall der Vertretung einzelvertretungsberechtigt ist.Der Verein kann auch einen weiteren stellvertretenden Geschäftsführer bestellen. Über ihre Geschäftsführungsbefugnisse entscheidet der Verwaltungsrat. Das Vertretungsrecht der einzelnen Vorstandsmitglieder also der Geschäftsführer, ist in der Weise beschränkt, daß sie folgende Geschäfte nur mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats durchführen dürfen: a) Eingehung, Änderung oder Beendigung von Beteiligungs- oder Gesellschaftsverhältnissen des Vereins; b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Um-, Erweiterungs- oder Neubauten, soweit dabei der Verein über den vom Verwaltungsrat festgelegten Betrag hinaus verpflichtet wird; c) Gewährung oder Aufnahme von Darlehen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs des Vereins, soweit dabei der Verein über den vom Verwaltungsrat festgelegten Betrag hinaus verpflichtet wird; d) Gewährung von Sicherheiten, insbesondere Übernahme von Bürgschaften, Schuldversprechen und ähnlichen Haftungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs des Vereins; e) Abschluß von Pacht-, Miet-, Lizenz- oder ähnlichen, ein Dauerschuldverhältnis begründenden Verträgen, wenn der einzelne Vertrag eine Dauer von mehr als 1 Jahr hat oder die voraussichtlichen Verpflichtungen des Vereins aus dem Vertrag während seiner Mindestlaufzeit den vom Verwaltungsrat festgelegten Betrag überschreiten; f) Erteilung oder Widerruf von Handlungsvollmachten; g) Gewährung von Tantiemen oder Pensionszusagen. |