| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus d. 1. Vorsitzenden, d. 2. Vorsitzenden, d. Schriftführer/in und d. Kassierer/in, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands gegen Dritte dergestalt beschränkt, dass zum Erwerb, zum Verkauf oder zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke sowie grundstücksgleicher Rechte, sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 EUR (Eintausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist gegenüber Dritten weiter in der Weise beschränkt, dass Ausgaben von mehr als 750 EUR (Siebenhundertundfünfzig Euro), die Zustimmung zu laufenden Ausgaben, die in einem Jahr mehr als 750 EUR betragen, sowie das Eingehen von Verpflichtungen, die den Verein länger als 12 Monate binden oder dem Verein ein finanzielles Risiko von mehr als 1.000 EUR (Eintausend Euro) auferlegen, ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. |