| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist wie folgt beschränkt. Der Vorstand bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Vereins hinausgehen, der ausdrücklichen vorhergehenden Einwilligung des Verwaltungsrates, hierzu zählen insbesondere: a) alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen, b) die Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten c) der Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von - auch stillen - Beteiligungen, d) der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Verträgen über Organschaften (Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge), Poolungen und Kooperationen, e) der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Lizenzverträgen f) Anschaffung und Investitionen, einschließlich der Vornahme von Baumaßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 T Eur im Einzelfall übersteigen oder den Vorgaben des bestätigten Wirtschaftsplanes widersprechen. g) die nachhaltige Änderung der hergebrachten Art der Verwaltung, der Organisation, ferner die Einstellung oder wesentliche Einschränkung betriebener Geschäftszweige und die Aufnahme neuer Geschäftszweige. |