| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vertretungsberechtigt sind ein bis drei Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende vertritt den Verein einzeln. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für: Erwerb, Veräußerung und Belastung jeglicher Art von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte, wenn das Vertragsvolumen im Einzelfall 50.000,00 Euro überschreitet, Darlehensaufnahmen und Darlehensgewährung, wenn das Vertragsvolumen im Einzelfall 50.000,00 Euro überschreitet, Übernahme von Bürgschaften jeglicher Art und Höhe, Aufnahme neuer oder Beendigung bisheriger Arbeitszweige, deren wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Veränderung, sowie die Maßnahmen, die für den Auftrag und den Zweck des Vereins von erheblicher geschäftlicher Bedeutung sind, Eingehung von Verträgen, deren Geschäftsvolumen voraussichtlich 50.000,00 Euro überschreitet |