Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 25.000,00 € hinaus und bei Aufnahme von Darlehen generell, d. h. ohne Summenbegrenzung, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.