Vertretungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Für Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die den Verein zu Leistungen im Einzelfall zu mehr als € 4.000,00 verpflichten, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind der 1. und 2. Vorsitzende nur gemeinsam vertretungsberechtigt.