Vertretungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass die Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 EUR verpflichtet sind, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.