Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Schatzmeister, der 1. Sportleiter und der 1. Jugendleiter. Je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich stets der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden muss, vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.