Vertretungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000,00 EUR die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.