Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und maximal sechs Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und maximal vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.