Vertretungsberechtigt sind der 1.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Für Willenserklärungen, die den Verein mit mehr als 1.500,00 EUR belasten, bedarf der Vorstand im Sinne des § 26 BGB der Zustimmung des Vereinsausschusses. Übersteigt die Verpflichtung den Betrag von 5.000,00 EUR oder wird über ein Grundstückt verfügt so ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.