Vertretungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Rechtsgeschäfte mit Zahlungsverpflichtungen über 500,00 Euro und Laufzeitverträge, welche eine wiederkehrende oder regelmäßige Zahlungsverpflichtung nach sich ziehen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.