Vertretungsberechtigt sind der Vorstandsvorsitzende, mindestens ein und bis zu drei Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten jeweils einzeln. Die Stellvertreter sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Soweit der Schatzmeister oder der Schriftführer zugleich Stellvertreter ist, ist er einzelvertretungsberechtigt.