Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer, der Vertreter der Kirchengemeinde sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam.