Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1 und 2.Vorsitzenden und den Kassenführer. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder ernennen. Der 1.Vorsitzende vertritt den Vereins jeweils einzeln. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten zu zweit gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.