Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsbefugt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 5000, 00 EUR hinaus, insbesondere die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.