Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie verteten gemeinsam. Die Vertretung ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eins Kredits von mehr als 5.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.