Vertretungsberechtigt sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass für Verträge und Verpflichtungen mit einem Geschäftswert über 1.000,00 EUR die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich ist.