Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und ein weiteres Vorstandsmitglied. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils zu zweit.