Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende. Jeweils zwei vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.