Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/-in, der/die Schatzmeister/-in, der/die Schriftführer/-in und zwei Beisitzer. Es vertreten jeweils zwei von ihnen gemeinsam, wobei zumindest der/die Präsident/-in, der/die Stellvertreter/-in oder der/die Schatzmeister/-in beteiligt sein müssen. In Vereinsregisterangelegenheiten ist der/die Präsident/-in zur alleinigen vertretung berechtigt.