| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstand Gebäude/Infrastruktur, der Vorstand Sport, der Vorstand Finanzen, der Vorstand Veranstaltungen, der Vorstand Jugend und der Vorstand Sponsoring sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder. Sie vertreten jeweils einzeln. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 EUR sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werksleistung zum Gegenstand haben) ist ein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes notwendig. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,00 EUR sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000,00 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Gesamtvorstandes erteilt worden ist. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 50.000,00 EUR sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 50.000,00 EUR sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 50.000,00 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist. |