| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand des Vereins besteht aus höchstens fünf Vereinsmitglieder, er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern, jeweils je zwei Vorstandsmitglieder vertreten je gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Folgende Angelegenheiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums: - Erwerb, Bebauung, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, - Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe des Schulbetriebs bzw. neuer Schulen, - die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen im Sinne des HGB, - die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere der Abschluss von Dienst-, Miet-, und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für den Verein begründet werden; die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen, soweit sie die in der Geschäftsordnung festgesetzten Grenzen übersteigen, - der Beitritt zu Verbänden und anderen Vereinen, - die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB, - die Festsetzung von Kostenerstattungen an Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 6 der Satzung, - der Geschäftsordnung des Vorstandes. |