| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne von § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der dritte Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsberechtigung. Rechtsgeschäfte gegen Dritte sind von der Vertretungsmacht ausgenommen, wenn - sie die Veräußerung oder den Erwerb eines Grundstücks oder von Wohnungseigentum betreffen, - aus ihnen Kosten, die keine Schadensersatzkosten sind, resultieren, die eine Summe von 15.000,00 EUR im Jahr übersteigen, - ihr Gegenstand eine Schuldübernahme, eine Bürgschaft, ein Darlehen oder ein Schulversprechen ist, soweit letztere zwei nicht aus einer Bankverbindung resultieren. Rechtsgeschäfte gegen Vereinsmitglieder, welche sich nicht auf deren mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten beziehen, bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung. |