| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Folgende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes: a) Einstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Angestellten i.S.d. BetrVG, Eingehen von Ruhegehaltsverpflichtungen über tarifliche Bestimmungen hinaus, b) Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens oder Teilen desselben, c) Errichtung und Aufgabe von Zweigstellen und Niederlassungen; Errichtung und Schaffung von neuen Einrichtungen sowie das Schließen von bestehenden Einrichtungen, d) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligung an solchen, e) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, f) Investitionsmaßnahmen über 40.000,-- Euro im Einzelfall, g) Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, die den Verein mit mehr als 40.000,-- Euro verpflichten, h) Entlassungen, bzw. Einstellungen, die die Mitarbeiterzahl mehr als 10 % pro Monat verändern, i) Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, j) Aufnahme von Krediten von mehr als 40.000,-- Euro, k) Gewährung von Sicherheiten jeder Art und Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten, l) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten eines Mitgliedes des Vorstandes, m) die Beteiligung an anderen Unternehmen, der Abschluss von Interessengemeinschaftsverträgen, die Übernahme neuer und die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete im Rahmen der bestehenden Satzungsbestimmungen, n) die Vergabe von Prüfungsaufträgen des Vereins. In diesen Angelegenheiten wird der Verein durch den Geschäftsführer gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. |