| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von dem Vorsitzenden und dem Kassierer vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist wie folgt beschränkt: Zur Entscheidung über a) den Abschluss, die Änderung oder die Verlängerung von Verträgen, b) die Verwendung und Verteilung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüssen, c) die Aufnahme von Krediten, d) Anschaffungen, Verbesserungen und Veräußerungen, e) Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand zur Beratung übergeben werden, ist die nach § 9 der Satzung gebildete Vorstandschaft, bestehend aus dem Vorstand, dem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzern, zuständig. |