| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Ausgaben von mehr als 500.--DM bedürfen der Bewilligung des nach § 10 b) der Satzung gebildeten erweiterten Vorstandes, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, nämlich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassier, dem Schriftführer, dem techn. Leiter, dem 1. Jugendleiter, dem/den Ehrenvorsitzenden, dem 2. Kassier, dem 2. Schriftführer, dem 2. Jugendleiter, dem Aktiventrainer, dem Jugendtrainer, dem Hallen- und Gerätewart, dem Platzwart, dem Pressewart und, soweit vorgesehen, aus je einem Vertreter der jeweiligen Ausschüsse. |